Photovoltaik im Betrieb: Zuschuss und Steuervorteil kombinieren
Seit dem Auslaufen des Nullsteuersatzes für Photovoltaik ist der Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz das zentrale Förderinstrument. Abgewickelt wird er über die OeMAG, beantragt wird ausschließlich während eines offenen Fördercalls.
Die drei Punkte, an denen es meistens scheitert
- Der Antrag muss vor Inbetriebnahme gestellt werden. Wer die Anlage zuerst ans Netz bringt, verliert den Zuschuss.
- Die Förderung läuft in Calls mit begrenztem Budget. Ab bestimmten Anlagengrößen entscheidet ein Bieterverfahren – niedrigere beantragte Sätze kommen zuerst zum Zug.
- Stromspeicher werden nur zusammen mit einer neuen oder erweiterten PV-Anlage gefördert, nicht als Einzelmaßnahme.
Steuerlich kommt etwas dazu
Betriebliche PV-Anlagen samt Speicher gelten als ökologische Investition. Damit ist für Anschaffungen bis 31. Dezember 2026 der erhöhte Öko-Investitionsfreibetrag von 22 Prozent anwendbar. Zuschuss und Freibetrag schließen einander nicht grundsätzlich aus – die Wechselwirkung mit den Anschaffungskosten muss aber im Einzelfall gerechnet werden.
Zusätzlich bestehen Landes- und Gemeindeförderungen mit teils eigenen Regeln zur Kombinierbarkeit. Prüfen Sie das vor der Antragstellung, nicht danach.
Quellen: OeMAG – EA G-Förderportal
Stand: 31. Juli 2026. Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Vor Veröffentlichung durch Rainer fachlich zu prüfen.