Investitionsfreibetrag: 20 statt 10 Prozent – aber nur noch bis Jahresende
Der Investitionsfreibetrag lässt sich zusätzlich zur normalen Abschreibung als Betriebsausgabe geltend machen – die Abschreibungsbasis wird dabei nicht gekürzt. Für Anschaffungen zwischen 1. November 2025 und 31. Dezember 2026 wurde er befristet angehoben: von 10 auf 20 Prozent, bei ökologischen Investitionen von 15 auf 22 Prozent.
Worauf es ankommt
- Die Bemessungsgrundlage ist mit 1 Mio. Euro pro Betrieb und Wirtschaftsjahr gedeckelt.
- Maßgeblich ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Anschaffung oder Herstellung – nicht die Bestellung.
- Voraussetzung ist Bilanzierung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Bei Pauschalierung ist der IFB ausgeschlossen.
- Für dieselbe Investition ist entweder der IFB oder der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag möglich – nie beides.
Ab Januar 2027 gelten wieder 10 beziehungsweise 15 Prozent. Wer eine größere Anschaffung ohnehin plant, sollte den Zeitpunkt deshalb bewusst wählen. Wir rechnen Ihnen gerne durch, was das in Ihrem Fall bedeutet.
Quellen: WKO – Steuerliche Neuerungen 2025 und 2026
Stand: 31. Juli 2026. Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Vor Veröffentlichung durch Rainer fachlich zu prüfen.